Zimmermann, 1847: ist das Manövre der weiblichen Ladendiebinnen (Schottenfellerinnen), wenn sie, dem Kaufmann unvermerkt, hinter seinem Rücken, ein Stück Zeug u. s. w. auf die Erde fallen lassen, und wenn er dessen Verschwinden noch nicht gewahrt, bei seinem abermaligen Umwenden, um neue Zeuge herabzulangen, unter die Röcke zwischen die Beine verbergen und damit den Laden verlassen. Auf den Ritt gehen, auf derartige Diebstähle ausgehen.
Fröhlich, 1851: v. unter die Röcke zwischen die Beine gestohlenes Zeug verbergen, dass Manöver der Ladendiebinnen (Schottenfellerinnen).